ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND AUFTRAGSBEDINGUNGEN
VON VERENA HOFER, HART 63, 8200 GLEISDORF („NASCHKATZE“)
GELTUNGSBEREICH
Seitens meines Unternehmens, Verena Hofer, Hart 63, 8200 Gleisdorf („Naschkatze“), welches im Folgenden als Auftragnehmer (kurz: „AN“) bezeichnet wird, erfolgen sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen (in welcher Form auch immer) ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Bedingungen. Davon abweichende oder in irgendeiner Weise widerstreitende Bedingungen des Kunden, im Folgenden als Auftraggeber (kurz: „AG“) bezeichnet, haben keinerlei Geltung und erwachsen nicht zur Vertragsgrundlage, selbst wenn dort Bereiche geregelt sind, die in diesen Bedingungen nicht angeführt oder verschriftlicht wurden. Aus Vertragserfüllungshandlungen des AN ist die Geltung anderer Bedingungen nicht ableitbar. Der AG erklärt, dass seine Bedingungen auch dann keine Geltung haben, wenn der AN diesen nicht widerspricht. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Einmal zwischen Verena Hofer, Hart 63, 8200 Gleisdorf („Naschkatze“) und einem AG in Kraft gesetzte Bedingungen von Verena Hofer, Hart 63, 8200 Gleisdorf („Naschkatze“) gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen diesen. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieses Bedingungswerks nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
ANGEBOTE
Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für den Inhalt sonstiger Geschäftsunterlagen, wie zum Beispiel Kataloge, Werbematerialien oder Preislisten etc., welche sohin allesamt freibleibend und unverbindlich sind. Ein Angebot des AN an einen AG bedarf zur Gültigkeit bzw. zum Abschluss eines Vertrages einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN. AG sind an ihr Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Auch das Absenden der vom AG bestellten Ware, deren Übergabe an den AG oder die Durchführung des Auftrags bewirkt den Vertragsabschluss unter Zugrundelegung dieser Bedingungen.
An den AN gerichtete Anbote oder Kostenvoranschläge sind hingegen verbindlich und kostenlos. Anbote des AG an den AN haben weiters schriftlich zu erfolgen. Für Übermittlungsfehler und für durch die Übertragungsart (insbesondere bei Fax, Telefon und E-Mail) bedingte Missverständnisse übernimmt der AN keine wie auch immer geartete Haftung. Auskunftserteilungen und Beratungen seitens des AN erfolgen stets nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Der AG ist verpflichtet, sich selbst die nötigen Fachkenntnisse und Informationen zu beschaffen. Insbesondere haftet der AN auch nicht bei Zurverfügungstellung von Ausschreibungsunterlagen für die Richtigkeit eines allfälligen Anbotes. Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von geschlossenen Verträgen bedarf zur Gültigkeit jeweils der Schriftform.
KOSTENVORANSCHLÄGE
Kostenvoranschläge des AN werden nach bestem Fachwissen und auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Der AN ist berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge des AN sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird einem folgenden Auftrag gutgeschrieben, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund dieses konkreten Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt jedoch nur für Anbote an Personen im Sinne des § 1 KSchG. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben stets geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Sämtliche hier angeführten Unterlagen können jederzeit vom AN zurückgefordert werden und sind dem AN jedenfalls unverzüglich und unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Der AG verpflichtet sich im Übrigen zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
PREISE
Die vom AN angegebenen Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, ab Werk/Betrieb des AN ohne Verpackung, Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Umsatzsteuer ansonsten ohne eine solche. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der AN ist berechtigt, die von ihm zu erbringende Leistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihm daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind grundsätzlich umgehend nach Rechnungseingang zu bezahlen. Angefangene Stunden, auch von Wegzeiten, werden als volle Stunde verrechnet. Die genannten oder vereinbarten Preise des AN entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, vom AN nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der AN berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2020=100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für den jeweiligen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahlen nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wird gegen eine Rechnung es AN binnen 7 Tagen kein Einspruch erhoben gilt sie als genehmigt und zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Bei Preiskalkulationen wird vorausgesetzt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und sämtliche erforderlichen Vorarbeiten des AG bereits vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt sind, damit der AN seine Leistungen in einem Zug und ohne Behinderung erbringen kann. Die Angebote des AN basieren auf der Leistungsbeschreibung des AG ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Verlangt der AG Unterstützung/Hilfestellung beim Abladen von Waren (einschließlich Abladevorrichtung) oder einen Weitertransport, so wird dieser Aufwand zusätzlich entsprechend dem konkreten Aufwand in Rechnung gestellt. Eine Mitwirkung des AN bei diesen Arbeiten hat jedoch keinen abweichenden Gefahrenübergang zur Folge.
ZAHLUNG
Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wurden keine gesonderten Zahlungsbedingungen zwischen AN und AG vereinbart, so sind die Rechnungen des AN bereits bei Erhalt fällig. Skontoabzüge werden nur aufgrund spezieller und gesonderter Vereinbarungen gewährt. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen vom AG beglichen werden. Der Rechnungsbetrag ist spesen- und abzugsfrei an den AN anzuweisen. Für den Fall des Verzugs stehen dem AN 12% Zinsen p. A. zu. Zahlungen gelten erst mit dem Eingang am Geschäftskonto des AN als geleistet. Sämtliche Mahn-, Klags- und Inkassokosten gehen im Falle des Zahlungsverzugs zu Lasten des AG.
Im Falle von Stornierungen durch den AG hat der AN ein Anrecht auf zumindest 25% des Auftragswerts, sofern seine davor getätigten Auslagen und Aufwendungen diesen Anteil nicht übersteigen, ansonsten hat der AN Anspruch auf alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Aufwendungen und Auslagen. Dieser Anspruch besteht für den AN unabhängig von einem Verschulden des AG.
Aufrechnungen mit Forderungen des AN sind ausgeschlossen.
TRANSPORT UND GEFAHRTRAGUNG
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen der AG. Befindet sich der AG im Annahmeverzug ist der AN berechtigt, die Ware gegen angemessenes Entgelt einzulagern oder wahlweise vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Desfalls gilt eine Konventionalstrafe in Höhe von 75% des Rechnungsbetrages als vereinbart. Eine vom AN gekaufte Ware gilt hingegen als Bringschuld. Der AG trägt die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an den AN auf diesen über.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum des AN, daran ändern auch teilweise Zahlungen nichts. Das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Ware/Sache bleibt auch solange im alleinigen Eigentum des AN, bis sämtliche Forderungen gegen den AG aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vom AG beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Belege in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim AN. Eine Weiterveräußerung der Ware vor Vollzahlung an den AN ist unzulässig und berechtigt den AN Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herausverlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser durch den AN ausdrücklich erklärt wurde. Der AG gestattet dem AN, unwiderruflich mit Vertragsschluss zu diesem Zweck seine Räume und Grundstücke zu betreten sowie alles für den Transport Erforderliche zu unternehmen.
NICHTERFÜLLUNG/LIEFER- UND LEISTUNGSVERZUG
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als der AN bei Verzug des AG ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann. Diese Erklärung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Der AN ist berechtigt sämtliche aus dem Verzug resultierenden Schäden geltend zu machen, dies ohne Rücksicht auf das Maß des Verschuldens des AG.
PÖNALE/VERTRAGSSTRAFE
Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden zu Gunsten des AN fällig, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 4% der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch unabhängig vom Grad des Verschuldens des AG von diesem zu ersetzen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
EINSEITIGE LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtungen des AN sind vom AG zu tolerieren. Dies gilt insbesondere für Lieferfristüberschreitungen.
BEANSTANDUNGEN
Für vom AG beigestelltes Material wird vom AN keine Haftung übernommen. Dies gilt besonders für Waren, die vom AN weiterbearbeitet werden. Der AN verpflichtet sich, die diesem bekanntgegebenen Mängel, sofern der AN sie zu vertreten hat, zu beheben und nach Wahl des AN sich entweder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Verbesserung senden zu lassen oder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu ersetzen oder eine Preisminderung zu gewähren. Der AG hat dem AN jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, bestehende Mängel zu beheben.
GEWÄHRLEISTUNG
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Abgesehen von jenen Fällen, in welchen von Gesetzes wegen des Rechts auf Wandlung zusteht, behält sich der AN vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach § 933 ABGB und beginnt grundsätzlich ab Übergabe bzw. Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen, wobei die Gewährleistungsfrist für den Fall, dass der AN als Auftragnehmer agiert in diesem Fall 6 Monate beträgt und anderslautende gesetzliche Frist hierdurch einvernehmlich abbedungen werden. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem AG durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Die Waren, Lieferungen und Leistungen des AN sind nach der Anzeige der Fertigstellung unverzüglich zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Musste der Auftraggeber oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglichen Entdeckung zu rügen. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der AG nicht unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung die festgestellten Mängel unter Bekanntgabe von Art und Umfang dieser schriftlich gerügt hat. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Jegliche Nachbearbeitung der Lieferung durch Dritte hat den sofortigen Verfall jeglicher Gewährleistungsansprüche zur Folge. Die Gewährleistungspflicht des AN gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten, sofern diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Für diejenigen Funktionsteile der Ware, die der AN von Zulieferern bezogen hat, haftet der AN nur im Rahmen der ihm gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche. Für Sachschäden, die ein Unternehmen erleidet, ist jegliche Haftung des AN ausgeschlossen. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass die Haftung des AN für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen ist. Für den Fall der Lieferung an den AN gilt folgendes: Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen des AG insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für Änderungen betreffend die gesetzliche Beweislast zu Lasten des AN, Verkürzung von Fristen etc. auch ein Ausschluss eines Regressanspruchs gemäß § 933b ABGB zu Lasten des AN ist unzulässig. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem AN frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht Wandlungsanspruch und der AN macht von diesem Gebrauch. Besteht der AN auf Reparatur oder Austausch ist der AN bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Die Verpflichtung des AN zur Untersuchung iSd. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht dem AN jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge zu.
SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für Personenschäden. Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren (absolut). Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie jegliche Haftungsbeschränkungen des AG haben keine Geltung.
PRODUKTHAFTUNG
Regressforderungen nach dem PHG (Produkthaftungsgesetz) gegen den AN sind ausgeschlossen, es sei denn der AG beweist, dass der Fehler der Sphäre des AN zuzurechnen ist und der AN grob fahrlässig gehandelt hat.
BACKPARTYS/ -KURSE
Backpartys/-kurse können über die Website (www.nasch-katze.at) der AN gebucht werden. Die Buchung ist verbindlich und verpflichtet die AG bzw. buchende Person zur Zahlung des vollen Kaufpreises bzw. Kursbeitrags. Zur Buchung und Teilnahme an Backparty/-kurse berechtigt sind Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Vollzahlung der Gebühren für Backpartys/-kursen hat bereits im Zuge der Buchung zu erfolgen. Erst bei vollständiger Zahlung kommt eine Anmeldung zustande.
Durch Verhinderung der AN bzw. Kursleiterin entfallene Backpartys/-kurse werden nach Möglichkeit an einem anderen Termin ohne zusätzliche Gebühr nachgeholt. Kann kein Ersatztermin angeboten werden, erfolgt eine Rückerstattung der Kursgebühren. Die AN behält sich vor, Kurse abzusagen, bei denen die TeilnehmerInnenmindestanzahl nicht erreicht wird.
Im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung liegt es an der AG bzw. der Teilnehmerin/dem Teilnehmer selbst, für Ersatz zu sorgen. Erfolgt kein Ersatz, erfolgt keine Rückzahlung des Kaufpreises bzw. der Kursgebühr. Eine Stornierung ist nicht möglich. Die Nominierung einer ErsatzteilnehmerIn durch TeilnehmerInnen ist jedoch möglich. Die Zahlungspflicht bleibt in jedem Fall bestehen.
Ein Widerrufsrecht bei Backparty- bzw. Backkursbuchungen besteht nicht, da die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden.
Die AN bzw. Kursleiterin übernimmt keine Haftung hinsichtlich eines bestimmten persönlichen Lernerfolgs der AG bzw. TeilnehmerInnen und kann nicht für einen bestimmten individuellen Erfolg ihrer Backpartys bzw -kurse haftbar gemacht werden.
Die Inhalte der zur Verfügung gestellten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und sind ausschließlich für die persönliche Verwendung der TeilnehmerInnen bestimmt.
Die AG bzw. TeilnehmerInnen erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass bei Backpartys/-kursen Ton-, Film- und Fotoaufnahmen erstellt werden, die zur Veröffentlichung bestimmt sind. Die AG bzw. TeilnehmerInnen erklären sich damit einverstanden, dass die von ihnen gemachten Aufnahmen entschädigungslos, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung, mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens ausgewertet und veröffentlicht werden dürfen.
ZESSIONSVERBOT
Dem AG ist es untersagt Forderungen gegen den AN an Dritte abzutreten.
GERECHTFERTIGTE REKLAMATIONEN
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages gegenüber dem AN.
FORMVORSCHRIFTEN
Sämtliche Vereinbarungen mit dem AN, wie auch nachträgliche Auftragsänderungen, Ergänzungen und auch Nebenabreden sind schriftlich mit dem AN zu vereinbaren. Aus mangelnden Rückantworten auf Anfragen an den AN ist keine Zustimmung ableitbar.
GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Die inländische Gerichtsbarkeit gilt als vereinbart. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit dem AN ist ausschließlich das am Sitz den AN sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig (104 JN). Dies gilt sowohl für Klagen gegen den AN und Klagen des AN gegen den AG. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des AN.